Satzung des Fördervereins Nationalpark Lieberoser Heide e.V.

Neu gefasst durch die Mitgliederversammlung am 12.März 2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Nationalpark Lieberoser Heide e.V".
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus (VR 3466 CB) eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist in 15868 Lieberose.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mit dem Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Region Lieberoser Heide, insbesondere des ehemaligen Truppenübungsplatzes Lieberose.
(2) Ziel des Vereins ist es, die regionale Entwicklung, den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes und des Waldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung in der Region Lieberoser Heide zu fördern. Die Region Lieberoser Heide umfasst den ehemaligen
Truppenübungsplatz Lieberose (TÜP) als Kerngebiet sowie die umgebenden
Gemeinden in der Abgrenzung der sogenannten Internationalen Naturausstellung (I.N.A.). Der Verein hat die Vision, dass die Lieberoser Heide langfristig als Nationalpark ausgewiesen wird.
(3) Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a. Umweltkommunikation im Sinne der nachhaltigen Entwicklung des
ehemaligen TÜP Lieberose und der umgebenden Kulturlandschaft zur
Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt. Dazu zählt auch die
Unterstützung geeigneter Projekte der Umweltbildung und –information sowie der Entmunitionierung, die durch Dritte in der Region realisiert werden.
b. Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt sowie der regionalen Entwicklung der Region Lieberoser Heide.
c. Unterstützung von Projekten, die sich mit der kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Historie der Lieberoser Heide befassen.

§ 3 Finanzmittel und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verwirklicht nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die für den Zweck erforderlichen Finanzmittel werden durch Beiträge der
Mitglieder sowie durch Zuwendungen, Vermögenserträge und Gewinne aus
wirtschaftlichen Geschäftsbereichen aufgebracht. Die Mittel des Vereins und
etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet
werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschft
(1) Mitglied können natürliche Personen sowie juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Vereine werden, sofern sie sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen sowie innerhalb des Vereins parteipolitische Neutralität wahren.
(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der auch über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes, dessen Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt des Mitglieds:
1. Allen Mitgliedern steht das Recht zu, die Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen.
2. Jedem Mitglied steht das Recht zu, die Mitgliedschaft innerhalb von 1 Monat nach einer beschlossenen wesentlichen Satzungsänderung (z.B. Änderung der Rechte und Pflichten) fristlos zu kündigen.
3. Die Kündigung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste.
1. Die Stimmrechte eines Mitgliedes ruhen nach Überschreitung des Fälligkeitstermins der Beitragszahlung.
2. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung in Schriftform nicht entrichtet haben, werden mit Ablauf des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste gestrichen, sofern der Beitrag nicht nachträglich in voller Höhe gezahlt wurde.
(4) Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und wiederholt gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe verstoßen hat oder verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eine schriftliche Begründung bekannt zu geben. Der Betroffene kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monates nach dem Empfang des Bescheides eingelegt werden muss, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen bzw. seinem letzten bezahlten Beitrag.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge sind schriftlich vorzulegen.
(3) Den mit einem Ehrenamt im Verein betrauten Mitgliedern kann Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen gewährt werden.
(4) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§ 8 Beitrag, Beitragszahlung
(1) Die Höhe der Beiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) Die Mitgliederversammlung
c) Revisionskommission
d) Temporäre oder ständige Arbeitsgruppen mit bestimmtem Aufgabenfeld

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern (Gesamtvorstand).
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, einen der stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils allein vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift von 2 Personen des Vertretungsvorstandes.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten unterschrieben wird.
(7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe von Termin, Tagungsort und Tagesordnung durch schriftliche Einladung per e-mail oder per Post, wenn keine e-mail-Adresse vorliegt. Die Ladefrist beträgt zwei Wochen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren,
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
f) Beschlussfassung für eine Geschäftsordnung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Durchführung und Dokumentation der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern nichts anderes durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 13 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus 2 Kassenprüfern.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der Kassen- und Buchführung des Vorjahres haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen werden nach Bedarf durch den Vorstand berufen.
(2) Sie haben die Aufgabe, temporäre oder ständige Aufgaben zur Unterstützung der Ziele des Vereins zu erledigen und den Vorstand in seinem Aufgabenfeld zu beraten und zu unterstützen.

§ 15 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden gültigen Stimmen.

§ 16 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§ 17 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Naturlandschaften  Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Naturschutzzwecke in der Lieberoser Heide zu verwenden hat.


Lieberose, den 12.03.2016